Satzung und Beitragsordnung

Grundfassung vom 21.02.2008 | Letzte Aktualisierung: 19.04.2022


Adobe Acrobat Dokument [105.8 KB]


Satzung

§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Förderverein der Grundschule Liegau-Augustusbad". Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und danach den Zusatz „e.V." führen.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Radeberg Ortsteil Liegau-Augustusbad.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit des Vereins

  1. Der Förderverein der Grundschule Liegau-Augustusbad verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Die Tätigkeit des Vereins ist selbstlos. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Der Zweck des Vereins ist die Förderung von Erziehung und Bildung, insbesondere durch die Förderung der Grundschule Liegau-Augustusbad, seiner Schülerinnen und Schüler. 

Diesem Zweck sollen in erster Linie dienen:

  1. die Unterstützung bei der Anschaffung von Lehr- und Lernmitteln, aber auch von Musikinstrumenten, Bibliotheksausstattungen soweit sie vom Träger nachweislich nicht angeschafft werden können.
  2. die Finanzierung ggf. Einstellung von Hilfskräften, die in Abstimmung mit der Schulleitung die pädagogischen und fachlichen Anliegen der Schule unterstützen, wie z.B. Schülerbetreuungspersonal, Fachkräfte für außerunterrichtliche Angebote und Arbeitsgemeinschaften, Ergänzungsunterricht für Begabte, für Benachteiligte, für Schülerinnen und Schüler aus dem Ausland,
  3. die Unterstützung von kulturellen und anderen außerfachlichen Veranstaltungen der Schule, wie z. B. Schulfesten, Sportfesten, Theater- und Musikaufführungen, Tagen der offenen Tür, Schul-, Klassenfahrten, Beteiligung an kommunalen Festen und Veranstaltungen,
  4. die Förderung gesunder Ernährung und Lernbedingungen der Schülerinnen und Schüler, die Kooperation mit Sportvereinen,
  5. die Unterstützung von bedürftigen Schülerinnen und Schülern,
  6. die Förderung der Zusammenarbeit mit anderen Schulen, mit Hochschulen und Universitäten, mit der Wirtschaft, mit Kirchen, mit kulturellen Einrichtungen, mit Einrichtungen der Jugendhilfe, mit medizinischen und psychologischen Diensten,
  7. die Förderung der internationalen Zusammenarbeit der Schule, ihrer Schülerinnen und Schüler sowie von Maßnahmen der Völkerverständigung, insbesondere in Europa,
  8. die Förderung der Öffentlichkeitsarbeit der Schule, u. a. der Unterstützung und Herausgabe von Schul- oder Jahresberichten, Schülerzeitungen, der Aufbau und die Pflege eines Schul-Internetportals,
  9. die Unterstützung, die Einwerbung von Drittmitteln und die Trägerschaft von Schulprojekten.

Die gesetzten Zwecke können auch in Zusammenarbeit mit Organisationen und Institutionen gleicher oder ähnlicher Zielsetzung erfolgen.

  1. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft steht grundsätzlich jedem frei, der bereit ist, die Zwecke des Vereins gemäß § 2 zu unterstützen und die Vereinssatzung zu erfüllen.
  2. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Bei einer Ablehnung durch den Vorstand ist dieser nicht zur Mitteilung der Gründe verpflichtet.
  3. Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung verdienstvolle Förderer der Grundschule Liegau-Augustusbad in den Verein als Ehrenmitglieder auf Lebenszeit aufnehmen.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
  2. Der Austritt ist in Textform, d.h. schriftlich, per Fax oder per E-Mail gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur mit einer Frist von zwei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.
  3. Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es
  1. schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender
  2. Weise geschädigt oder ihm nach der Satzung obliegende Pflichten wiederholt
  3. verletzt hat oder
  4. mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die
  5. rückständigen Beiträge nicht eingezahlt hat.

Dem Mitglied ist die Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

  1. Der Mitgliedsbeitrag ist jeweils zu Beginn eines Kalenderjahres im Voraus zu entrichten.
  2. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages bestimmt sich nach der Beitragsordnung. Diese wird von der Mitgliederversammlung beschlossen und gilt für zwei Jahre. Sie gilt darüber hinaus, solange die Mitgliederversammlung keine Änderung beschließt.
  3. Ehrenmitglieder sind von den Mitgliedsbeiträgen befreit.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die ordentliche Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 7 ordentliche Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jeweils im ersten Quartal einesJahres statt. Eingeladen wird durch Rundschreiben und Aushänge im Schulgebäude mind. drei Wochen vor dem Versammlungstag.
  2. Die Mitgliederversammlung beschließt über die Genehmigung der Jahresrechnung, die Entlastung des Vorstandes, die Neuwahl des Vorstandes, Anträge auf Satzungsänderungen einschl. des Antrags auf Auflösung des Vereins.
  3. Beschlüsse der Mitgliederversammlung ergehen mit der Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Satzungsänderungen bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der Anwesenden, desgleichen ein Beschluss über die Auflösung des Vereins. Über den Abstimmungsmodus (offene oder geheime Stimmabgabe) entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder.

§ 8 Vorstand

  1. Dem Vorstand des Vereins obliegt die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung,
  2. die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
  3. die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts,
  4. die Aufnahme neuer Mitglieder.
  1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem 1. Stellvertreter, dem Schatzmeister (2.Stellvertreter) und dem Schriftführer.
  2. Der Vorsitzende vertritt den Verein gemeinsam mit einem Stellvertreter.
  3. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren einzeln gewählt. Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein; mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung sind zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, sind die verbleibenden Mitglieder berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.
  4. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vomVorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen
  5. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer sowie vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem Stellvertreter zu unterschreiben.

§ 9 Beirat des Vereins

  1. Der Vorstand kann der Mitgliederversammlung vorschlagen, zu seiner Entlastungund Ergänzung einen Beirat aus der Mitte der Vereinsmitglieder zu schaffen.
  2. Der Vorsitzende eines Beirates hat im Vorstand und in der Mitglieder-versammlung beratende Stimme.
  3. Die ständige Funktion eines Beirates hat die Schulleitung.

§ 10 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall

steuerbegünstigter Zwecke

  1. Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende des Vorstands und sein erster Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Radeberg, die es unmittelbar und ausschließlich für Zwecke der Bildung und Erziehung im Ortsteil Liegau-Augustusbad zu verwenden hat.
  3. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

§ 11 In Kraft treten

Diese Satzung wurde von der Gründungsversammlung am 21.02.2008 beschlossen und trat am gleichen Tag in Kraft.

Der Verein beantragt die Eintragung im Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht.

Er beantragt die Anerkennung der Gemeinnützigkeit beim zuständigen Finanzamt.


Adobe Acrobat Dokument [105.8 KB]


Beitragsordnung

Diese Beitragsordnung gilt in Zusammenhang mit der Satzung des Fördervereins der Grundschule Liegau-Augustusbad in der jeweils gültigen Fassung.

§ 1 Beitragshöhe

  1. Der Jahresbeitrag beträgt 12 EUR.
  2. Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.
  3. Sind mehrere Mitglieder einer Familie Vereinsmitglieder, so ermäßigt sich der Beitrag pro Person auf 10 EUR.

§ 2 Zahlungsweise

Die Beitragszahlung erfolgt auf das Vereinskonto: 

Deutsche Skatbank, Zweigniederlassung der VR-Bank Altenburger Land eG,

IBAN: DE70 8306 5408 0004 0748 23.

In der Gründungsphase wird die Zahlung in bar gegenüber dem beauftragten Vorstandsmitglied erfolgen.

§ 3 Gültigkeit

  1. Die Beitragsordnung tritt in Kraft, wenn sie von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
  2. Alle zwei Jahre kann die Mitgliederversammlung eine Anpassung der Beitragshöhe beschließen, wobei die in § 1 genannten Beträge als Mindestbeträge anzusehen sind.

Adobe Acrobat Dokument [105.8 KB]